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   BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 644/93   

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https://dejure.org/1993,10769
BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 644/93 (https://dejure.org/1993,10769)
BVerfG, Entscheidung vom 10.08.1993 - 2 BvR 644/93 (https://dejure.org/1993,10769)
BVerfG, Entscheidung vom 10. August 1993 - 2 BvR 644/93 (https://dejure.org/1993,10769)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigungsanspruch bei verspäterer Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 644/93
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Frage einer möglichen Entschädigung in den Fällen der Ablehnung der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57 a StGB ), die vor dem Beschluß BVerfGE 86, 288 entschieden wurden.

    Der Beschwerdeführer, der in jenem Verfahren als Beschwerdeführer zu 1) beteiligt war, ist der Auffassung, wenn die Strafvollstreckungsgerichte entsprechend der verfassungskonformen Auslegung entschieden hätten, die in der Entscheidung BVerfGE 86, 288 dargelegt worden sei, dann wäre er früher auf Bewährung entlassen worden.

    Das Oberlandesgericht hat diese Frage in dem nunmehr angegriffenen Beschluß als bedeutsam für seine Entscheidung über die Kosten des damaligen Beschwerdeverfahrens (vgl. BVerfGE 86, 288 [289, Tenor I. 1.; 335, e)]) angesehen.

    In Anbetracht der vor der Entscheidung des Zweiten Senats über die verfassungskonforme Auslegung des § 454 StPO (BVerfGE 86, 288 ) einmütig herrschenden Meinung ist für ein solches Verschulden gegenüber dem Beschwerdeführer nichts erkennbar.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 644/93
    Das Bundesverfassungsgericht greift vielmehr nur ein, wenn die Gerichte übersehen, daß ihre Entscheidung Grundrechte berührt, oder wenn sie die Bedeutung und die Tragweite von Grundrechten nicht hinreichend berücksichtigen oder wenn sie sonst aus sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
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